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DEUTSCHES KOMITEE INSTANDHALTUNG e.V.
Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der eingetragene Verein führt den Namen
DEUTSCHES KOMITEE INSTANDHALTUNG E.V.,
nachfolgend DKIN genannt. Er ist im Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
1.2 Sitz des DKIN ist Düsseldorf.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des DKIN
2.1 Zweck des DKIN ist die fachliche Förderung der Instandhaltungspraxis, der Fachleute, der Systeme, der Produktivität, der Ergonomie und des Managements für technische Einrichtungen in Produktions-, Logistik- und Servicebetrieben. Die Instandhaltungsfunktion wird als Bindeglied zwischen Anlagenbau und Produktion verstanden. Das DKIN nimmt seine Aufgaben durch Kongresse, Seminare und Veröffentlichungen wahr, die allen fachlich Interessierten zugänglich sind.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des DKIN können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch den Zweck des DKIN in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
3.2 Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft oder auf Ausschluß und Anträge auf Änderung der Mitgliedschaftsform sind schriftlich an das Präsidium zu richten. Über die Aufnahme eines Mitgliedes und über Änderungen der Mitgliedschaftsform entscheidet das Präsidium. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.3 Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um das DKIN verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen des Vereins teilnehmen.
3.4 Die Mitglieder haben das Recht, Aufgabenstellungen an das DKIN heranzutragen.
3.5 Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Erklärung des freiwilligen Austrittes zum Ende eines Geschäftsjahres, die bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres an das Präsidium zu richten ist;
- durch Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Geschäftsjahres dann ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt;
- durch Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
§4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§5 Präsidium
5.1 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu 5 Vizepräsidenten, die den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden. Der Präsident nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung wahr.
5.2 Das DKIN wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Präsidiums vertreten.
5.3 Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer bis zur Präsidiumswahl in der ordentlichen Mitgliederversammlung im übernächsten Geschäftsjahr gewählt; das Präsidium bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt wird. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim, soweit nicht die Versammlung etwas anderes einstimmig beschließt. Die Wiederwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten ist zulässig. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, ist das Präsidium berechtigt, ein kommissarisches Präsidiumsmitglied für die verbleibende Amtszeit zu berufen.
5.4 Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des DKIN zuständig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig.
5.5 Die Mitglieder des Präsidiums müssen aus verschiedenen Firmen und Verbänden kommen.
5.6 Das Präsidium ist ermächtigt, etwaige formelle Änderungen dieser Satzung, die anlässlich der Eintragung vom Registergericht verlangt werden, durchzuführen.
§6 Mitgliederversammlung
6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidium einmal im Geschäftsjahr unter Angabe der Tagesordnung mit der Vorlage des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Ergebnisses der Kassenprüfung des vergangenen Jahres einberufen. Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Entgegennahme, Beratung und Entscheidung über Geschäfts- und Kassenberichte;
- Entlastung des Präsidiums;
- Wahl des Präsidiums;
- Bestimmung von Mitgliedsbeiträgen sowie sonstigen Umlagen und Gebühren;
- Genehmigung des Haushaltsplans;
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
- Entscheidung über Angelegenheiten, die ihr vom Präsidium zur Entscheidung vorgelegt werden;
- Satzungsänderung und Auflösung ( §9 )
6.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Präsidium getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
6.3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens vierzehn Kalendertage vor dem Termin dieser Mitgliederversammlung ergehen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Präsidiums;
- Bericht der Kassenprüfer;
- Entlastung des Präsidiums;
- Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer, sofern die Wahlen anstehen;
- Genehmigung des vom Präsidium vorzulegenden Haushaltsvoranschlags;
- Festsetzung der Beiträge oder Umlagen bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen;
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aus anderen Gründen vom Präsidium oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat schriftlich einberufen werden.
6.5 Die Mitglieder können schriftliche Anträge zur Tagesordnung bis 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung an das Präsidium einreichen. Über die Behandlung von nicht fristgemäß eingereichten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.6 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Entscheidungen über den Jahreshaushalt, Beiträge, Umlagen und über den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei Entscheidungen der Mitgliederversammlung außer Betracht.
6.8 Mitgliedsverbände und -firmen haben 3 Stimmen. Einzelmitglieder haben 1 Stimme. Schriftliche Stimmübertragung an andere Mitglieder ist zulässig.
6.9 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern unverzüglich zuzustellen und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§7 Geschäftsstelle
Die Besetzung der Geschäftsstelle wird vom Präsidium geregelt. Weisungsberechtigt gegenüber den Beschäftigten in der Geschäftsstelle ist der Präsident. Der Präsident hat Informationspflicht gegenüber dem Präsidium.
§8 Ausschüsse
Zur Bearbeitung der dem DKIN gestellten Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
§9 Satzungsänderungen und Auflösung
9.1 Das DKIN kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seine Satzung ändern; ausgenommen hiervon ist § 9.2. Voraussetzung hierfür ist, dass allen Mitgliedern über die Tagesordnung fristgemäß Satzungsänderungen angekündigt werden.
9.2 Das DKIN kann mit Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder seine Zweckbestimmung ändern oder seine Auflösung beschließen.
9.3 Bei der Auflösung des DKIN ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung über die zukünftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Zuwendungen an Mitglieder des DKIN sind ausgeschlossen.
Düsseldorf, 14. Dezember 2009
Dipl.-Ing. Robert Brück
Präsident |